
Zum wesentlichen Inhalt des Gesetzes
Einsichts- und Äußerungsrecht
Der GRÜNE-Gesetzentwurf sieht vor, dass anerkannte Tierschutzvereine das Recht erhalten, sich bei der Planung von Rechtsvorschriften ebenso wie im Rahmen bestimmter Genehmigungsverfahren zu äußern und eingeholte Stellungnahmen einzusehen.
Verbandsklagerecht
Über das reine Einsichts- und Äußerungsrecht hinaus sollen anerkannte Tierschutzverbände aber auch die Möglichkeit eines Verbandsklagerechts erhalten, also eines umfassenden Klagerechts im Rahmen von Verwaltungsverfahren, bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie von Unterlassensanordnungen nach § 16a TierSchG. Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift im Raume steht, die zumindest auch den Schutz von Tierschutzbelangen bezweckt.
Der Katalog der von einem anerkannten Verein angreifbaren Verwaltungsentscheidungen orientiert sich dabei an wesentlichen Genehmigungen nach dem Tierschutzgesetz. Umfasst ist die Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen nach dem Tierschutzgesetz beim Schlachten ohne Betäubung, beim Kürzen von Körperteilen, bei der Verwendung von Wirbeltieren für Tierversuche, die nicht für einen solchen Zweck gezüchtet wurden sowie beim Züchten, Halten, Zurschaustellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren.
Häufig wird befürchtet, dass die Verbandsklage zu untragbaren Verfahrensverlängerungen führen wird. Da aber auch im Naturschutzrecht die befürchtete Prozessflut ausgeblieben ist, erscheint das wenig wahrscheinlich. Auch die guten Erfahrungen mit dem Verbandsklagerecht in anderen europäischen und außereuropäischen Staaten bestätigen diese Einschätzung. Es kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass das Mehr an Sachkunde durch die Beteiligung einiger weniger anerkannten Vereine zu einer sorgfältigeren und ausgewogeneren Verwaltungstätigkeit führen wird. Außerdem sind Klagen auch aus Kapazitätsgründen nur im begründeten Ausnahmefall zu erwarten; die betreffenden Verbände werden schließlich weitgehend ehrenamtlich betreut.
Anerkennung der Tierschutzvereine
Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Soziales erteilt, wenn:
- der Verein gemeinnützig ist
- jedermann offen steht
- seit mehr als drei Jahren besteht
- wenn er laut Satzung die Förderung des Tierschutzes mindestens auf dem Gebiet Sachsens zum Ziel hat sowie
- Gewähr bietet für die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben
Ein Beispiel
Das folgende Beispiel aus Sachsen zeigt, unter welch schwierigen und langwierigen Bedingungen Rechte von Tieren ohne Tierschutzverbandsklagerecht derzeit noch eingefordert werden müssen:
Der Landtag hat sich kürzlich mit einer Petition befasst, die die Untätigkeit des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramts im Bereich Elbe-Elster zum Gegenstand hatte. Dem Amt war von einem Tierschutzverein und von mehreren Bürgern die desolate Haltung zweier Doggen angezeigt worden, woraufhin das Amt bestimmte Anordnungen erließ (Bau einer Schutzhütte, täglicher Auslauf, Bereitstellung von Wasser und Futter etc.). Nachdem der Halter die Haltungsbedingungen nicht änderte, wiederholte das zuständige Amt seine Forderungen über einen Zeitraum von fast einem Jahr immer wieder, ohne jedoch Konsequenzen zu ziehen. Erst als im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde das Staatsministerium für Soziales eingeschaltet wurde, welches das zuständige Amt zum Tätigwerden aufforderte, änderte sich die Situation. Mit einem Klagerecht für einen anerkannten Verein hätte die Angelegenheit ohne großen Verwaltungsaufwand und ohne das monatelange Siechtum der betroffenen Tiere zügig erledigt werden können.
Ein Verbandsklagerecht hätte allen Beteiligten viel Arbeit und Ärger erspart.
Kontakt

Elke Herrmann
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Telefon: 0351 / 493 48 48
Telefax: 0351 / 493 48 09
Gesetzentwurf der GRÜNEN-Fraktion
"Sächsisches Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine" (Drs. 4/10193)
PDF zum Download
Nächster Termin im Landtag
Die Anhörung zur Gesetzesinitiative wird am 7. Mai 2008, ab 13.30 Uhr im Sächsischen Landtag stattfinden.
Unterschriftenliste
Helfen Sie, Sachsen als Vorreiter eines effektiven Tierschutzes zu etablieren. Setzen Sie sich mit Ihrer Unterschrift für ein sächsisches Tierschutzverbandsklagegesetz ein.
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