
Tierschutz im Grundgesetz
Als erstes Land in der EU hat Deutschland im Jahre 2002 den Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Nachdem die Union zuvor jahrelang eine entsprechende Verfassungsänderung blockiert hatte, stimmte nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat fast geschlossen zu. Das einzige Land, das in der Länderkammer gegen die Grundgesetzänderung stimmte, war Sachsen. Mit 65 von 69 Stimmen wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit trotzdem weit überschritten. Bei der Bundestagsabstimmung im Monat zuvor hatten bei wenigen Enthaltungen und kaum Gegenstimmen 543 Abgeordnete für die Grundgesetzänderung votiert.
Mit der Verfassungsänderung wurde Artikel 20a des Grundgesetzes um drei Worte ergänzt. Der Staat schützt danach die natürlichen Lebensgrundlagen "und die Tiere". Das Tier ist damit zum Rechtssubjekt mit Verfassungsrang geworden, was natürlich zu gewissen gesetzgeberischen Folgever-pflichtungen führt. So bestätigt auch das Tierschutzgesetz den hohen Rang des Tieres im Wertgefüge der in Natur und Umwelt eingebetteten menschlichen Gesellschaftsordnung. Selbst der EU-Reformvertrag fordert mittlerweile in Artikel III-121 die Union und die Mitgliedstaaten auf, den „Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ zu tragen.
Tierschutz als in der Verfassung verwurzelter Grundwert ist damit unzweifelhaft legislativ zu berücksichtigen. In der Praxis fehlt es trotzdem an der prozessualen Umsetzungsmöglichkeit. Grund hierfür ist, dass Tierrechte nicht stellvertretend geltend gemacht werden können.
Anders als bei anderen Unmündigen wie Kindern, Behinderten oder der Umwelt ist für das Tier kein gesetzlicher Vertreter vorgesehen. Zurzeit kann die Verletzung von Tierinteressen nur mit strafrechtlichen Anzeigen verfolgt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass solche Verfahren der Problematik häufig nicht gerecht werden.
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Elke Herrmann
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
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