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Wozu ein Verbandsklagerecht?

In der Praxis fehlt es an der prozessualen Umsetzungsmöglichkeit des Tierschutzes. Grund hierfür ist, dass Tierrechte nicht stellvertretend geltend gemacht werden können. Anders als bei anderen Unmündigen wie Kindern, Behinderten oder der Umwelt ist für das Tier kein gesetzlicher Vertreter vorgesehen. Zurzeit kann die Verletzung von Tierinteressen nur mit strafrechtlichen Anzeigen verfolgt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass solche Verfahren der Problematik häufig nicht gerecht werden.

Auch im Verwaltungsverfahren besteht ein gravierender Regelungsengpass. In der Praxis sieht dies so aus: Wird eine Genehmigung für ein Vorhaben mit tierschutzrelevanten Implikationen beantragt, kann das Verfahren aus Sicht des Tieres nicht über die Ebene der behördlichen Entscheidung hinausgehoben werden. Selbst im Falle einer konkret tierschutzwidrigen Entscheidung kann mangels Klagebefugnis nicht weiter vorgegangen werden – ganz anders als im ungekehrten Fall, denn der Antragsteller einer solchen Genehmigung hat jederzeit die Möglichkeit, bei Ablehnung unter Berufung auf seine Berufs-, Eigentums- oder Wissenschaftsfreiheit den Rechtsweg zu beschreiten. Die Vermutung liegt nahe, dass die Behörde im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entscheiden wird, um möglichst wenig angreifbar zu sein und um Folgeverfahren zu vermeiden.

Aus diesem Grund ist es notwendig, bestimmten anerkannten Tierschutzvereinen Mitwirkungs- und Vertretungsrechte einzuräumen. Derzeit haben Vereine keine Mitwirkungsrechte in Verwaltungsverfahren. Auch eine Klagebefugnis ist nicht gegeben, da nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur dann geklagt werden kann, wenn der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist.

In anderen Rechtsbereichen wird dieses Problem auf dem Wege der Stellvertretung gelöst. Kinder werden von ihren Eltern oder sonstigen Bevollmächtigten vertreten. Das Gleiche gilt für Behinderte, sofern sie nicht selbst für sich sprechen können. Es ist selbstverständlich, dass derjenige, der seine Rechte nicht selbst umsetzen kann, hierbei Hilfe bekommt. Selbst in weit abstrakteren Fällen ist mittlerweile eine rechtliche Stellvertretung vorgesehen: nicht nur dürfen Verbraucherschutzverbände für ihre Mitglieder Klagerechte wahrnehmen, sondern es ist auch in einem dem Tierschutz ähnlichen Gebiet gelungen, ein Verbandsklagerecht zu etablieren, nämlich im Bereich Naturschutz.

Hier gab es seit den 80er Jahren Gesetze auf Landesebene, die ein Mitwirkungs- und Klagerecht für Naturschutzvereine in gesetzlich genau geregelten Fällen vorsahen. Im Jahre 2002 wurde dann sogar eine bundeseinheitliche Regelung getroffen, die mittlerweile das Vereinsklagerecht im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Dies hat zur Folge, dass Naturschutzvereine unter restriktiven Bedingungen ein Einsichtsrecht im Rahmen von naturschutzrelevanten Verwaltungsverfahren gewährt wird und dass in bestimmten Fällen ein stellvertretendes Klagerecht besteht.

Analog zu den Regelungen des Naturschutzrechts bietet es sich angesichts des besonderen Schutzbedarfs des Tiers an, nicht nur im Rahmen der Staatszielbestimmung, sondern auch in punkto Verbandsklagerecht europaweit in Führung zu gehen. Im Falle einer zügigen Verabschiedung wäre Sachsen das erste Bundesland mit einer solchen Regelung. Zwar haben einige andere Bundesländer entsprechende Gesetzesentwürfe bereits eingebracht, die Entscheidung steht jedoch noch aus. Lediglich die Bremische Bürgerschaft hat sich bislang für eine Verbandsfeststellungsklage ausgesprochen.

In Anbetracht der engen Auswahlkriterien für die Anerkennung mitwirkungs- und klagebefugter Vereine besteht nicht die Gefahr einer zu erwartenden Prozessflut, sondern vielmehr die berechtigte Hoffnung, den Sachverstand einiger weniger besonders kompetenter Vereine in das Procedere in Verwaltung und Rechtsprechung einfließen zu lassen. Dort, wo Verwaltungsfachleute und Juristen in Tierschutzfragen derzeit weitgehend sich selbst überlassen sind, besteht durchaus auch Interesse an der entsprechenden Einbeziehung qualifizierter Berater.

 

Kontakt

Elke Herrmann

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